Brandschutz und Erste Hilfe
§ 96
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz regelt, gelten die §§ 46 bis 50 ADSV als Bundesgesetz.
(2) § 25 Abs. 4 erster Satz und § 25 Abs. 5 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung und die Brandschutzgruppe regelt, in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Erste Hilfe regelt, gilt § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 ADSV mit folgender Maßgabe als Bundesgesetz: In Arbeitsstätten bis zu vier Bediensteten soll eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein; in Arbeitsstätten von 5 bis 20 Bediensteten muß mindestens eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. In Arbeitsstätten mit mehr als 20 Bediensteten oder erhöhtem Gefahrenpotential ist eine dem Umfang der Arbeitsstätte entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen zu bestellen. Solche Helfer müssen während der Dienststunden jederzeit erreichbar sein. Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, gilt anstelle des § 26 Abs. 4 erster Satz dieses Bundesgesetzes § 51 Abs. 5 ADSV.
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