§ 96 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

IV. HAUPTSTÜCK

BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER Weitergehende Schutzmaßnahmen

§ 96

§ 96. Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung hinausgehen, hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid vorzuschreiben.

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