Einmalige Abfindung
§ 95a
(1) § 95a.Im Monat Juli 2003 gebührt eine einmalige Abfindung von 100 €
- 1. dem Vertragsbediensteten, für den sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
- 2. dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung,
wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag hat.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.
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