§ 95a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 95a.

Die Abgabestelle ist so genau zu bezeichnen, daß eine ordnungsgemäße Abgabe der Sendung ermöglicht wird. Falls vorhanden, gehören daher zur Bezeichnung der Abgabestelle insbesondere die Angabe der Straße, der Hausnummer, der Stiege und der Türnummer. Ist zur Bezeichnung der Abgabestelle die Angabe eines Bestimmungsortes, dessen Name nicht der Postamtsbezeichnung entspricht, erforderlich, soll dieser Bestimmungsort in der vorletzten Zeile der Anschrift angegeben werden. Die Angabe dieses Bestimmungsortes in der letzten Zeile anstelle der Postamtsbezeichnung ist zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145973

alte Dokumentnummer

N9195722653L

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