§ 95a
(1) § 95a.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 44 Abs. 1 Z 4 und im Abschnitt VIII enthaltenen Zitierungen, ebenso nicht für das im § 71 Abs. 2 Z 4 zitierte Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949.
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