§ 95 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 95

§ 95. Bei Einführen von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gemäß Kapitel I Titel XI der Zollbefreiungsverordnung durch

  1. 1. Tabakwaren:

    25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

  1. 2. Alkohol und alkoholische Getränke:
  1. 3. andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 250 S nicht übersteigt, wovon 50 S auf Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)