§ 95 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Vereinfachtes Vormerkverfahren für ausländische Eisenbahnfahrzeuge

§ 95.

(1) Eisenbahnfahrzeuge, die in den Fahrpark einer ausländischen Eisenbahn eingestellt sind, ihre Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter gelten bei Einbringung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet als vorgemerkt. Das gleiche gilt für voraus- oder nachgesandte Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter. Die Stellung eines Antrages auf Vormerkbehandlung, die Ausstellung eines Vormerkscheines, die Nämlichkeitsfesthaltung, die Festsetzung einer Rückbringungsfrist, die Leistung einer Sicherheit und der Austrittsnachweis entfallen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(2) Die in Abs. 1 genannten Eisenbahnfahrzeuge dürfen während ihres vorübergehenden Aufenthaltes im Zollgebiet auch zur Beförderung von Personen oder Waren innerhalb des Zollgebietes benützt werden.

(3) Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Begünstigungen gelten auch für Privatgüterwagen.

(4) Für ausländische unverzollte Schlaf-, Speise- und sonstige Sonderwagen, die nicht in den Fahrpark einer inländischen oder ausländischen Eisenbahn eingestellt sind, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Zur Sicherung der Zollüberwachung sind die Einsatzpläne dieser Fahrzeuge und allfällige Änderungen derselben vom Halter dieser Fahrzeuge der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch für den endgültigen Verbleib dieser Wagen im Zollgebiet. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 40)

Schlagworte

Einrichtungsgegenstand, Schutzmittel, Schlafwagen, Speisewagen

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049617

alte Dokumentnummer

N3198810463F

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