Ausschluß des Vorverfahrens, des Ausgleichsverfahrens und des Zwangsausgleichs
§ 95.
(1) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden.
(2) Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072248
alte Dokumentnummer
N5197821011L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)