§ 95 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Überwachung der Besuche

§ 95.

Die Besuche sind schonend zu überwachen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, hat sich die Überwachung auch auf den Inhalt des zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher geführten Gespräches zu erstrecken. Erforderlichenfalls ist ein fremdsprachenkundiger Strafvollzugsbediensteter oder ein Dolmetscher beizuziehen. Von der Beiziehung eines Dolmetschers ist jedoch abzusehen, wenn die damit verbundenen Kosten im Hinblick darauf, daß von dem Gespräch eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu befürchten ist, mit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung nicht in Einklang stünden. Verstoßen die Strafgefangenen oder die Besucher gegen die Bestimmungen des § 94 Abs. 3 und 4, so sind sie in leichten Fällen abzumahnen. Im Wiederholungsfalle oder bei ernsten Verstößen ist der Besuch unbeschadet der Zulässigkeit einer strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung abzubrechen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028256

alte Dokumentnummer

N2196923639S

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