§ 95 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Andere Arten von Besicherungen

§ 95

Kreditinstitute können als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

  1. 1. an das Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, wenn sie nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden;
  2. 2. an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete und abgetretene Lebensversicherungen und
  3. 3. von Drittinstituten ausgegebene Wertpapiere, die diese auf Anforderung zurückkaufen müssen.

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