Andere Arten von Besicherungen
§ 95
Kreditinstitute können als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
- 1. an das Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, wenn sie nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden;
- 2. an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete und abgetretene Lebensversicherungen und
- 3. von Drittinstituten ausgegebene Wertpapiere, die diese auf Anforderung zurückkaufen müssen.
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