Abs. 3 und 3a: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
Aufbau der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 95.
(1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch ein Übungshort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten, allenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
(3) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik eingerichtet werden. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.
(3a) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zum beruflichen Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik gemäß § 94 Abs. 1 zu führen. Diese Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.
(4) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind höhere Schulen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40119305
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