§ 95 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Inkrafttreten

§ 95.

(1) Diese Verordnung, die §§ 10, 25 Abs. 1 Z 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und 2, § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Der Titel samt Kurztitel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 7 samt Überschrift, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschriften der §§ 15, 16 und 17, § 18 Abs. 3, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 sowie die Unterabschnitte 2 bis 22 des 4. Abschnittes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung;
  2. 2. § 93 samt Überschrift sowie Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016, 2017 und 2018 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;
  3. 3. § 94 samt Überschrift sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin 2016 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus anzuwenden;
  4. 4. Unterabschnitt 15 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;
  5. 5. Unterabschnitt 16 des 4. Abschnittes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)