§ 95 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Anbringen der Anschrift und sonstiger Angaben auf Postsendungen.

§ 95.

In der Anschrift sind linksbündig, von oben nach unten geordnet, der Empfänger, die Abgabestelle, der Bestimmungsort und, diesem vorangesetzt, die Postleitzahl des zuständigen Abgabepostamtes anzugeben. Zur Angabe des Bestimmungsortes soll die Postamtsbezeichnung des Abgabepostamtes verwendet werden. Beispiele für die Gestaltung der Anschrift enthält die Anlage 8. Bei bescheinigten Postsendungen muß die Anschrift so geschrieben sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145972

alte Dokumentnummer

N9195722652L

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