Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Anbringen der Anschrift und sonstiger Angaben auf Postsendungen.
§ 95.
In der Anschrift sind linksbündig, von oben nach unten geordnet, der Empfänger, die Abgabestelle, der Bestimmungsort und, diesem vorangesetzt, die Postleitzahl des zuständigen Abgabepostamtes anzugeben. Zur Angabe des Bestimmungsortes soll die Postamtsbezeichnung des Abgabepostamtes verwendet werden. Beispiele für die Gestaltung der Anschrift enthält die Anlage 8. Bei bescheinigten Postsendungen muß die Anschrift so geschrieben sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145972
alte Dokumentnummer
N9195722652L
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