§ 95 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

§ 95.

(1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der dreiundvierzig Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

  1. a) die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. b) die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. c) die Summe der gültigen Stimmen;
  4. d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 2, 97, 100, 101 sowie 107 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013992

alte Dokumentnummer

N1199221930J

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