Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 95.
(1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der dreiundvierzig Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
- a) die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
- b) die Summe der ungültigen Stimmen;
- c) die Summe der gültigen Stimmen;
- d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 2, 97, 100, 101 sowie 107 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR12013992
alte Dokumentnummer
N1199221930J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)