§ 95 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 95

(1) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.

(2) Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückgestellt.

(3) Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens am vierten Tage vor der Sitzung des Nationalrates, in der die Frage aufgerufen werden soll, einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der vorangehende Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Parlamentsdirektion hat die eingebrachten Anfragen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt des Einlangens und die ressortmäßige Zugehörigkeit, die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen.

(5) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten sowie an die im Saale als Zuhörer anwesenden Personen verteilt. Beim Aufruf wird die Frage nicht mündlich wiederholt, jedoch ist ihr Wortlaut jeweils vor dem Text der mündlichen Beantwortung im Stenographischen Protokoll der Sitzung abzudrucken.

Schlagworte

Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008371

alte Dokumentnummer

N11975149180

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