§ 95.
Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerk wird der Berechtigungsumfang anderer Handwerke oder gebundener Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfaßt war, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082358
alte Dokumentnummer
N5199434620J
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