2. Bestimmungen für einzelne Handwerke
Bäcker
§ 95.
Den Bäckern (§ 94 Z. 1) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070078
alte Dokumentnummer
N5197418477S
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