§ 95 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

2. Bestimmungen für einzelne Handwerke

Bäcker

§ 95.

Den Bäckern (§ 94 Z. 1) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070078

alte Dokumentnummer

N5197418477S

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