§ 95 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 95.

Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40112545

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