§. 95.
Jede durch pfandweise Beschreibung oder durch Anmerkung am Pfändungsprotokolle vollzogene Liegenschaftspfändung ist in der Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet, durch die Gemeindeorgane in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Gerichtstafel des Executionsgerichtes bekannt zu machen.
Schlagworte
Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021018
alte Dokumentnummer
N2189616818T
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