§ 95 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

3. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung Arten der Leistungsbeschreibung

§ 95.

(1) Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.

(2) Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung sind die Leistungen nach zu erbringenden Teilleistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern.

(3) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.

Schlagworte

Leistungsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074302

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)