3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung Arten der Leistungsbeschreibung
§ 95.
(1) Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
(2) Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung sind die Leistungen nach zu erbringenden Teilleistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern.
(3) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.
Schlagworte
Leistungsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074302
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