Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren
§ 95.
(1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern die Zuschlagserteilung nicht bereits erfolgt ist.
(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 800 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154358
alte Dokumentnummer
N9199329166J
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