§ 95 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 95.

Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen ‑ mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr ‑ ist in Aktenvermerken festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043868

alte Dokumentnummer

N3196117922S

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