7. Teil
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 95.
(1) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung als Strahlenschutzbeauftragter oder als weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person bestellt ist, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Strahlenschutzausbildung im Sinne der §§ 41 bis 43 befreit. Hinsichtlich der Fortbildung gemäß Anlage 8 ist der erstmalige Nachweis bis 1. Jänner 2011 zu erbringen.
(2) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung gemäß § 35 StrSchG für die Durchführung der Untersuchungen gemäß den §§ 30, 31 und 33 StrSchG ermächtigt ist, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Ausbildung gemäß § 37 Abs. 1 befreit. Hinsichtlich der Fortbildung gemäß Anlage 7 ist der erstmalige Nachweis bis 1. Jänner 2010 zu erbringen.
(3) Nichtmedizinische Strahlenquellen, deren Betrieb gemäß §§ 6, 7 oder 10 StrSchG rechtskräftig bewilligt ist oder deren Bauart gemäß §§ 19 oder 20 StrSchG zugelassen wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 2009 weiter betrieben werden, sofern sie den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung 1972, BGBl. Nr. 47/1972, entsprechen. Nach dieser Frist müssen diese Anlagen für einen Weiterbetrieb den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(4) Der gemäß den §§ 6, 7 oder 10 StrSchG rechtskräftig bewilligte Umgang mit Strahlenquellen, für den gemäß §§ 22, 54 Abs. 3 und 69 Strahlenanwendungsräume, Aufbewahrungsräume für radioaktive Stoffe oder Arbeitsplätze der Typen A, B oder C erforderlich sind, darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosiswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 4 nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen, sofern den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung 1972 entsprochen wird. Aufbewahrungseinrichtungen gemäß § 54 Abs. 1 sowie Schutzbehälter gemäß §§ 55 Abs. 2 und 65 Abs. 2, die zwar den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung 1972, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 weiter verwendet werden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung über eine rechtskräftige Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 StrSchG oder für ein Gerät, das radioaktive Stoffe enthält, über eine rechtskräftige Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20 StrSchG verfügt oder ein gemäß § 20 StrSchG bauartzugelassenes Gerät verwendet, das radioaktive Stoffe enthält, hat das Entsorgungskonzept gemäß § 75 Abs. 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen.
(6) Abweichend von § 9 sind die in Anlage 2 aufgeführten Messgrößen spätestens ab dem 1. Jänner 2008 bei Messungen der Personendosis, Ortsdosis und Ortsdosisleistung zu verwenden. Unberührt hiervon ist bei Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung unter Verwendung anderer als der in Anlage 2 genannten Messgrößen eine Umrechnung auf die Messgrößen nach Anlage 2 durchzuführen, wenn diese Messungen dem Nachweis dienen, dass die Dosisgrenzwerte nach den §§ 12 bis 14 nicht überschritten werden.
(7) Personendosimeter, die von ermächtigten Dosismessstellen zur individuellen Überwachung für externe Strahlung gemäß § 25 ausgegeben werden, müssen spätestens bis zum 1. Jänner 2008 die in Anlage 2 lit. E genannten operationellen Größen ermitteln. Alle übrigen Personendosimeter und alle Ortsdosimeter, die andere Größen anzeigen, dürfen unbegrenzt weiterverwendet werden, wenn sie vor dem 1. Juli 2006 erstgeeicht wurden.
(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in Verwendung stehende Strahlenschutzpässe behalten ihre Gültigkeit, bis die Geltungsdauer des Strahlenschutzpasses abgelaufen oder der Pass keinen ausreichenden Raum für weitere Eintragungen besitzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006.
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