Dieser Paragraf wurde mit LGBl. Nr. 28/2002 eingefügt.
§ 94f
Ausnahmen
(1) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, dass die Behörde von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Dienstgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung der §§ 88 bis 91e gemäß § 94e Abs. 2 Z 3 bis 6 erlassenen Verordnungen zulassen, wenn
- 1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,
- 2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder dass durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und
- 3. die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.
(3) Ausnahmen nach Abs. 2 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 Z 2 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Solche Ausnahmen sind von der Behörde aufzuheben, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(4) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 2 wird durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.
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