§ 94b
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
- a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
- b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
- c) für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,
- d) für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
- e) für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,
- f) für die Sicherung des Schulweges (§ 97a),
- g) für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
- a) für die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b Abs. 4 für Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, und
- b) für die Erteilung einer Bewilligung nach § 65 Abs. 2 für Kinder, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben.
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