§ 94a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

5. Unterabschnitt

Bundesbesoldungsreform 2015 Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung

§ 94a.

(1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

  1. 1. der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,
  2. 2. des Gehalts das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen,
  3. 3. des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz,
  4. 4. des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,
  5. 5. der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
  6. 6. der Dienstbehörde die Personalstelle,
  7. 7. der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
  8. 8. der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, l 2b 1, k 3 und k 4 und
  9. 9. der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis

    treten.

(2) § 169c Abs. 10 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG tritt und an Stelle der Bestimmungen des GehG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)