§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls zuständig
- 1. für die Erteilung der Bewilligung nach § 90 für Arbeiten auf oder neben einer Autobahn,
- 2. für die Erlassung der im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Z 1 erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote (§ 43 Abs. 1a),
- 3. für im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Z 1 erforderliche Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3 und
- 4. für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a) auf Autobahnen.
(2) Die Landesregierung kann Organe, die dem Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
- a) auf der Autobahn,
- b) auf verkehrsreichen Straßenzügen,
- c) wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
- d) wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist.
(3) Abs. 2 lit. b und d gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 Z 4 auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.
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