§ 94a BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ruhen der Stimmrechte

§ 94a.

(1) Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß §§ 91 bis 92, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß § 92 zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.

(2) Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß §§ 91 bis 92 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Abs. 1 nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40141210

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