§ 94 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Durchführung der Zollbefreiungsverordnung

§ 94

§ 94. Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Titel X der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenrecht gewährt.

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