§ 94 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kosten

§ 94

(1) Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruchs ist § 82 anzuwenden. Dem/Der verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin verursacht worden sind.

(2) Wird der/die Disziplinarbeschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.

(3) Wird einer bloß wegen des Strafausspruchs erhobenen Berufung des/der Disziplinarbeschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem/der Berufungswerber/Berufungswerberin nicht aufzuerlegen.

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