§ 94 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Abstimmungsverfahren

§ 94

(1) § 94.An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.

(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:

  1. a) die Wählerliste,
  2. b) ein Abstimmungsverzeichnis,
  3. c) eine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
  4. d) leere amtliche Stimmzettel und
  5. e) zumindest eine leere Wahlurne.

(3) In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß so beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.

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