Abstimmungsverfahren
§ 94
(1) § 94.An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.
(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
- a) die Wählerliste,
- b) ein Abstimmungsverzeichnis,
- c) eine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
- d) leere amtliche Stimmzettel und
- e) zumindest eine leere Wahlurne.
(3) In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß so beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
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