§ 94 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Rangordnung

§ 94.

(1) Forderungen aus Versicherungsverträgen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. § 92 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Forderungen aus Versicherungsverträgen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072247

alte Dokumentnummer

N5197821010L

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