Rangordnung
§ 94.
(1) Forderungen aus Versicherungsverträgen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. § 92 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Forderungen aus Versicherungsverträgen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072247
alte Dokumentnummer
N5197821010L
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