§ 94 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 94.

Der Untersuchungsrichter erstattet der Ratskammer, wenn er dies wegen der Wichtigkeit einer Sache für nötig erachtet oder die Entscheidung der Ratskammer einzuholen hat, mündlich Bericht. Den Sitzungen, in denen die Ratskammer diese Berichte entgegennimmt, wohnt der Staatsanwalt bei und ist berechtigt, Anträge zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030393

alte Dokumentnummer

N2197523746S

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