§ 94.
Der Untersuchungsrichter erstattet der Ratskammer, wenn er dies wegen der Wichtigkeit einer Sache für nötig erachtet oder die Entscheidung der Ratskammer einzuholen hat, mündlich Bericht. Den Sitzungen, in denen die Ratskammer diese Berichte entgegennimmt, wohnt der Staatsanwalt bei und ist berechtigt, Anträge zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030393
alte Dokumentnummer
N2197523746S
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