Sonstige Sachsicherheiten
§ 94
(1) Kreditinstitute können als sonstige Sachsicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:
- 1. Kraftfahrzeuge;
- 2. Schiffe;
- 3. Flugzeuge;
- 4. Eisenbahnzüge;
- 5. Rohstoffe;
- 6. Maschinen und
- 7. Container.
(2) Die in Abs.1 genannten Gegenstände können nur dann als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn
- 1. für eine rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit liquide Märkte existieren;
- 2. allgemein anerkannte Marktpreise für die Sicherheit existieren und diese öffentlich verfügbar sind;
- 3. das Kreditinstitut nachweisen kann, dass nichts darauf hindeutet, dass die bei der Verwertung der Sicherheit erzielten Nettopreise wesentlich von den in Z 2 genannten Marktpreisen abweichen werden; und
- 4. die Erfüllung dieser Anforderungen angemessen dokumentiert und begründet ist.
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