§ 94.
(1) Bei Feststellung, dass eine CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise an einem Sicherheitsbauteil angebracht wurde, ist der Hersteller dieses Sicherheitsbauteils oder dessen in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und einen weiteren Verstoß dagegen zu unterbinden.
(2) Wird dies vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nicht durchgeführt, ist ein In-Verkehr-Bringen dieses Sicherheitsbauteils durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu untersagen oder besonderen Bestimmungen zu unterwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046222
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