Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 94.
Bei Paketen mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, ist das Gewicht aufgerundet auf volle hundert Gramm, bei den übrigen Paketen aufgerundet auf volle fünfhundert Gramm zu ermitteln; eine genauere Gewichtsermittlung ist zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145971
alte Dokumentnummer
N9195722651L
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