§ 94 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 94.

Bei Paketen mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, ist das Gewicht aufgerundet auf volle hundert Gramm, bei den übrigen Paketen aufgerundet auf volle fünfhundert Gramm zu ermitteln; eine genauere Gewichtsermittlung ist zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145971

alte Dokumentnummer

N9195722651L

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