§ 94
§. 94. Ueber die Zustimmung der Betheiligten zur Hinausgabe einer wiederholten Ausfertigung ist ein Notariatsact aufzunehmen. In diesem, sowie in den anderen Fällen des zweiten Absatzes des §. 93, muß in der Beglaubigungsclausel der Grund, aus welchem eine wiederholte Ausfertigung ertheilt wird, ausdrücklich angeführt und zugleich angemerkt werden, ob dieselbe ein Duplicat, ein Triplicat oder eine weitere wiederholte Ausfertigung sei.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Schlagworte
Beteiligter, Notariatsakt, Beglaubigungsklausel, Duplikat, Triplikat
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015748
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