§ 94 NO

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1871

§ 94

§. 94. Ueber die Zustimmung der Betheiligten zur Hinausgabe einer wiederholten Ausfertigung ist ein Notariatsact aufzunehmen. In diesem, sowie in den anderen Fällen des zweiten Absatzes des §. 93, muß in der Beglaubigungsclausel der Grund, aus welchem eine wiederholte Ausfertigung ertheilt wird, ausdrücklich angeführt und zugleich angemerkt werden, ob dieselbe ein Duplicat, ein Triplicat oder eine weitere wiederholte Ausfertigung sei.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Beteiligter, Notariatsakt, Beglaubigungsklausel, Duplikat, Triplikat

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015748

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