§ 94 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Amtsbeschwerde

§ 94.

Gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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