§ 94 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

9. ABSCHNITT

Vollziehung

§ 94

§ 94. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, betraut.

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