§ 94 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 94. Invalidenkraftfahrzeuge

Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle und dergleichen, § 2 Z 18) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur notwendigen Anpassung an die Körperbehinderung Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

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