§ 94 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Verkürzte Ausbildungen

§ 94.

(1) Personen, die

  1. 1. ein Studium der Medizin oder
  2. 2. eine Ausbildung als Stationsgehilfe gemäß dem Krankenpflegegesetz

    erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.

(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 93 Abs. 1 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

(3) Die verkürzte Ausbildung dauert für

  1. 1. Personen gemäß Abs. 1 Z 1 80 Stunden theoretische Ausbildung und 600 Stunden praktische Ausbildung und
  2. 2. Personen gemäß Abs. 1 Z 2 160 Stunden theoretische Ausbildung.

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