Verkürzte Ausbildungen
§ 94.
- 1. ein Studium der Medizin oder
- 2. eine Ausbildung als Stationsgehilfe gemäß dem Krankenpflegegesetz
erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.
(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 93 Abs. 1 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(3) Die verkürzte Ausbildung dauert für
- 1. Personen gemäß Abs. 1 Z 1 80 Stunden theoretische Ausbildung und 600 Stunden praktische Ausbildung und
- 2. Personen gemäß Abs. 1 Z 2 160 Stunden theoretische Ausbildung.
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