§ 94 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 94.

Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung derselben Liegenschaft ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten Protokolle zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im Sinne des §. 92 zu bezeichnen. Auch ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021017

alte Dokumentnummer

N2189616817T

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