§ 94 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

§ 94.

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.

(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

  1. 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
  2. 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12110708

alte Dokumentnummer

N6199549862J

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