§ 94 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Zentrales Störfallregister

§ 94.

(1) Die Bewilligungsinhaber haben dem Zentralen Störfallregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat genaue Angaben über Ursachen und Ablauf des Störfalls zu enthalten, Informationen über allfällige Expositionen von Betriebsangehörigen oder Dritten, Kontaminationen von Betriebsgelände oder betriebsfremden Bereichen, Informationen über die getroffenen Veranlassungen sowie Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung eines derartigen Störfalls. Erst später verfügbare Informationen sind umgehend nachzuliefern.

(2) Diese Daten sind zu anonymisieren und in geeigneter Form interessierten Personen zugänglich zu machen.

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