§ 94 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).

Verwertungsstelle

§ 94.

(1) Der Bund bedient sich der Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols (Verwertungsstelle) zur Besorgung der Wirtschaftsverwaltung dieses Monopols. Die Verwertungsstelle ist eine dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete Dienststelle. Zur Leitung der Verwertungsstelle hat der Bundesminister für Finanzen einen Geschäftsführer zu bestellen.

(2) Soweit in Betrieben oder Teilen eines solchen Alkohol, der im Eigentum der Verwertungsstelle steht, aufbewahrt oder gelagert wird, gelten diese als zugelassene offene Alkohollager. Die Erfüllung der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes dem Inhaber eines Alkohollagers obliegenden Pflichten werden durch die Verwertungsstelle sichergestellt. Eine Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit trifft die Verwertungsstelle auch beim Versand von Alkohol nicht.

(3) In Rechtsangelegenheiten, die sich auf die Wirtschaftsverwaltung des Alkoholmonopols beziehen, kann der Bund unter der Bezeichnung „Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols“ klagen und geklagt werden.

(4) Die Einnahmen und Ausgaben der Verwertungsstelle bilden einen Bestandteil der Bundesgebarung.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053422

alte Dokumentnummer

N3199423600L

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