Eingangsvormerkverkehr mit Beförderungsmitteln
§ 93.
(1) Die Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln, einschließlich Behälter, zum eigenen Gebrauch oder zur gewerblichen Verwendung ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zulässig, wenn es sich nicht um eine dauernde Einbringung in das Zollgebiet handelt und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die für Beförderungsmittel geltenden Bestimmungen gelten auch für ihre Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel.
(2) Die Eingangsvormerkbehandlung ist zulässig
- a) zum eigenen Gebrauch, wenn
- 1. der Halter und der Benützer des Beförderungsmittels seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz im Zollausland hat;
- 2. der Halter und der Benützer neben seinem gewöhnlichen Wohnsitz oder seinem Sitz im Zollgebiet auch einen Wohnsitz im Zollausland (Doppelwohnsitz) hat und ein vorgemerktes Beförderungsmittel für die Dauer von höchstens 90 Tagen im Kalenderjahr in das Zollgebiet einbringt;
- 3. der Halter des Beförderungsmittels ein Mietwagenunternehmen ist, das seine Geschäftstätigkeit vom Zollausland her ausübt, und der Benützer, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet hat, das nur für eine Fahrt gemietete und in das Zollgebiet eingebrachte Beförderungsmittel innerhalb von vier Tagen entweder in das Zollausland zurückbringt oder nach Abs. 9 einem Mietwagenunternehmen übergibt;
- 4. eine Person, die glaubhaft macht, daß sie in nächster Zeit ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollausland verlegen wird, das Beförderungsmittel im Zollgebiet im Hinblick auf die Ausfuhr erwirbt und innerhalb von längstens zwei Monaten nach der Abfertigung zum Vormerkverkehr in das Zollausland verbringt;
- b) zur gewerblichen Verwendung, wenn der Halter und der Benützer des Beförderungsmittels seine Geschäftstätigkeit vom Zollausland her ausübt und das Beförderungsmittel nur zur Beförderung von Personen oder Waren im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet wird.
(3) Ein Beförderungsmittel wird gewerblich verwendet, wenn es zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder andere materielle Vorteile oder zur Beförderung von Waren im Rahmen eines Betriebes gegen oder ohne Entgelt verwendet wird; jede andere Verwendung des Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen oder Waren, ausgenommen bei Wettbewerben oder zur Erprobung, ist eigener Gebrauch.
(4) Unter mehreren Wohnsitzen einer Person ist als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat. Bei Personen, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer familiären Bindungen liegen, gilt der Wohnsitz am Ort ihrer familiären Bindungen (Familienwohnsitz) als gewöhnlicher Wohnsitz, sofern sie regelmäßig und in kurzen Zeitabständen, im allgemeinen wenigstens einmal im Monat, dorthin zurückkehren. Hat eine Person keinen Familienwohnsitz, so gilt als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige, an dessen Ort sie während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr und demgemäß gewöhnlich wohnt. Der Aufenthalt zum Besuch einer Universität oder Schule allein führt solange nicht zu einer Änderung des bisherigen gewöhnlichen Wohnsitzes, als dieser Aufenthalt die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet oder in diesem Zeitraum ein anderer gewöhnlicher Wohnsitz begründet wird.
(5) Zur Hintanhaltung eines vorübergehenden Notstandes oder zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs oder im Hinblick auf verkehrsrechtliche oder verkehrstechnische Gegebenheiten können die Zollämter erster Klasse den Eingangsvormerkverkehr mit Beförderungsmitteln auch in anderen als den im Abs. 2 genannten Fällen auf Antrag bewilligen, wenn dem weder volkswirtschaftliche noch abgabenpolitische Interessen entgegenstehen. Zur Beurteilung der Voraussetzungen des ersten Satzes sind Stellungnahmen der in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister oder gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen, wenn das Vorliegen dieser Gegebenheiten nicht amtsbekannt ist.
(6) Soweit die Voraussetzungen des Abs. 5 für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen gegeben sind, oder die Verwendung ausländischer Beförderungsmittel für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Waren zwischen Orten im Zollgebiet verkehrsrechtlich zugelassen ist, kann der Eingangsvormerkverkehr mit Beförderungsmitteln vom Bundesminister für Finanzen allgemein mit Verordnung bewilligt werden.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Zollverfahrens durch Verordnung anordnen, daß alle oder einzelne Arten der in Abs. 1 genannten Beförderungsmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden dürfen; diese Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt, die Rückbringungsfrist beträgt ein Jahr.
(8) In einer Bewilligung nach Abs. 5 kann auf Antrag zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die schriftliche Anmeldung und die Ausstellung eines Vormerkscheines entfällt, wenn dadurch die Zollaufsicht und die Einbringung des Zolles nicht gefährdet werden. Die Einfuhr und die Wiederausfuhr sind in einem solchen Fall vom Zollamt auf der Bewilligung gemäß Abs. 5 zu vermerken. Das Beförderungsmittel gilt für die Dauer der in der Bewilligung gemäß Abs. 5 festgesetzten Rückbringungsfrist als vorgemerkt. Desgleichen kann in den Fällen einer Verordnung nach Abs. 6 die Einbringung von Beförderungsmitteln ohne Ausstellung eines Vormerkscheins und ohne Leistung einer Sicherheit zugelassen werden, wenn dadurch die Zollaufsicht und die Einbringung des Zolls nicht gefährdet werden.
(9) Ein nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b vorgemerktes Beförderungsmittel darf im Zollgebiet einer anderen Person überlassen werden, die zur Benützung vorgemerkter Beförderungsmittel nach diesen Bestimmungen berechtigt ist. Ein vorgemerktes Beförderungsmittel darf einem Mietwagenunternehmen zur Weitervermietung oder zur unmittelbaren Rückbringung in das Zollausland übergeben werden. Die Weitervermietung darf nur für Fahrten an einen im Zollausland gelegenen Bestimmungsort erfolgen. Das Beförderungsmittel darf auch an eine nicht nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b begünstigte Person vermietet werden; in diesem Fall ist das Beförderungsmittel aber innerhalb von vier Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe durch das Mietwagenunternehmen, in das Zollausland zu verbringen. Das Mietwagenunternehmen hat seine Tätigkeit dem Hauptzollamt am Sitz der Finanzlandesdirektion anzuzeigen, in deren Bereich es seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat; es unterliegt der besonderen Zollaufsicht (§ 26). Wenn für das Beförderungsmittel ein Vormerkschein ausgestellt wurde, hat das Mietwagenunternehmen die Übernahme unter Angabe des Zeitpunktes auf dem Vormerkschein zu bestätigen; das Beförderungsmittel gilt damit als vorgemerkt (Abs. 7), sofern nicht die Zollschuld bereits früher unbedingt geworden ist. Als Vormerknehmer gilt jeweils die Person, welche das Beförderungsmittel verwendet; der § 177 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Fall der Weitervermietung durch ein Mietwagenunternehmen haftet dieses für eine hinsichtlich des Beförderungsmittels unbedingt gewordene Zollschuld.
(10) Die Überlassung eines vorgemerkten oder als vorgemerkt geltenden Beförderungsmittels an eine nicht begünstigte Person oder dessen Benützung durch eine solche Person ist nur zulässig, wenn das Beförderungsmittel vorher einem Zollamt zur Durchführung des entsprechenden Zollverfahrens gestellt wurde. Ist die weitere Benützung eines solchen Beförderungsmittels nur deshalb unzulässig geworden, weil der bisherige Benützer durch die Begründung eines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet nicht mehr zu den begünstigten Personen gehört, so genügt es, daß die Stellung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen erfolgt. Ein als vorgemerkt geltendes Beförderungsmittel ist überdies dann zu stellen, wenn es über die vorgesehene Rückbringungsfrist hinaus im Zollgebiet verbleiben oder ein inländisches behördliches Kennzeichen erhalten soll.
(11) Eine unzulässige Überlassung oder Benützung liegt nicht vor, wenn sich der Vormerknehmer einer anderen Person lediglich zum Lenken des Beförderungsmittels bedient; der Fahrzeugführer hat in diesem Fall eine schriftliche Bestätigung über seine Bestellung als Lenker mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Wenn es sich nicht um einen berufsmäßigen Fahrzeuglenker handelt, hat die Bestätigung auch den Zweck der Fahrt anzugeben.
Schlagworte
Einrichtungsgegenstand, Schutzmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051782
alte Dokumentnummer
N3199222300J
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