§ 93 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 93

§ 93. Verlängerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat.

(2) Für die Verlängerung der Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß § 92 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.

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