Kaution im Konkurs
§ 93.
(1) Die Kaution bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung).
(2) Aus der Kaution sind die Ansprüche aus Versicherungsverträgen, deren Befriedigung durch die Kaution sichergestellt werden soll, verhältnismäßig zu befriedigen. Soweit Ansprüche aus Versicherungsverträgen dadurch nicht befriedigt werden, sind sie wie sonstige Forderungen aus Versicherungsverträgen zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072246
alte Dokumentnummer
N5197821009L
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