§ 93 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Kaution im Konkurs

§ 93.

(1) Die Kaution bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung).

(2) Aus der Kaution sind die Ansprüche aus Versicherungsverträgen, deren Befriedigung durch die Kaution sichergestellt werden soll, verhältnismäßig zu befriedigen. Soweit Ansprüche aus Versicherungsverträgen dadurch nicht befriedigt werden, sind sie wie sonstige Forderungen aus Versicherungsverträgen zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072246

alte Dokumentnummer

N5197821009L

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