§ 93.
(1) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehener Sicherheitsbauteil als nicht konform, sind geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unterrichtet hierüber die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(2) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, sind in gleicher Weise geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der diese Erklärung ausgestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046221
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