§ 93 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

2. Hauptstück

Verfahren Allgemeine Bestimmungen

§ 93

(1) § 93.Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag durch eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft (§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durchzuführen. Über das Ergebnis der Eichung ist eine Bescheinigung (Nachweis über eine Eichung) auszustellen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

(2) Die Behörde stellt über Antrag des Verfügungsberechtigten und bei Vorlage eines Nachweises über eine Eichung (Neueichung oder Nacheichung), der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Über Antrag und bei Vorlage eines Nachweises über eine Eichprüfung ist eine Verlängerung der Geltungsdauer zulässig.

(3) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.

(4) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate gültig.

(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;
  2. 2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;
  3. 3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine Eichung und der vorläufigen Bescheinigung;
  4. 4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.

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